Satzung des Yoga-Vereins Abtsgmünd e.V.
Stand 16.02.2019

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Yoga-Verein Abtsgmünd e.V.
  2. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm unter VR500463 eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Abtsgmünd
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung


§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und die Verbreitung des Yoga Sports und des Qigong, die Förderung der Gesundheit, sowie der körperlichen, geistigen und seelischen Entfaltung.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einführung und Durchführung regelmäßiger Yoga- und Qigong – Übungsstunden. Der gesundheitliche und geistige, kulturelle Aspekt des Vereins sind Hauptanliegen. Die Weitergabe dieser Werte ist von sozialpädagogischen Bemühungen geprägt.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er will keine Gewinne erzielen und verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Beiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe mitzuteilen.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in der ersten Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussbefassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgerechter Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.


§ 5 Beiträge

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
  2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, bei besonderen Gründen, Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise zu erlassen oder zu stunden. Dies trifft insbesondere zu bei Mitgliedern, die sozial schwächer gestellt sind.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand und der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
  2. die Mitgliederversammlung


§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, Schatzmeister und Schriftführer.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur im Verhinderungsfalle des Vorsitzenden Gebrauch machen darf. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 3.000 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
  3. Beschlussfähigkeit des Vorstands. Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig und in der Geschäftsführung nicht beschränkt, wenn er- gleich aus welchem Grund- nach den Regelungen dieser Satzung nicht vollständig besetzt ist.Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist unbeschadet der Anwesenheit einzelner Vorstandmitglieder stets beschlussfähig.
  4. Ehrenamtspauschale Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.


§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt:
  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  3. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
  4. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

2. In außergewöhnlichen oder besonderen Angelegenheiten des Vereins soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.


§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.


§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden


§ 12 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht minderjähriger Mitglieder ist durch den gesetzlichen Vertreter auszuüben. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Genehmigung des Haushaltsplans; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
  2. Festsetzung der Beiträge nach § 5 Ziffer 1 in der Satzung;
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
  4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
  6. Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.


§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der Lokalzeitung – Kocher-Lein-Bote – erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. Satzungsänderungsanträge können nicht nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden.


§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.


§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schriftführer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung, dies gilt auch für die Änderung des Zweckes des Vereins, ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich.
  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Abtsgmünd, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


§ 17 Gültigkeit dieser Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 16.02.2019 beschlossen.
  2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft

 

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